Wahlärzte

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Was sind Wahlärzte?

Wahlärzte haben im Vergleich zu Vertragsärzten keine Verträge mit den Krankenkassen. Der Wahlarzt kann das Honorar nicht direkt mit den Krankenkassen abrechnen. Sie müssen daher das Honorar direkt in bar oder per Karte bezahlen und die Rechnung bei der Krankenkasse einreichen.

Die Bezeichnung Wahlarzt leitet sich vom Recht des Patienten ab, seinen Arzt frei wählen zu können. Eine Zuweisung durch einen anderen Arzt ist nicht notwendig, aber möglich – von einem Kassenarzt wie auch von einem anderen Wahlarzt.

Die Vorteile des Wahlarztes

Der entscheidende Vorteil des Wahlarztes ist der Faktor „Zeit“. Wahlärzte können frei wählen, wie viele Patienten sie behandeln. Sie können sich dadurch mehr Zeit für eine umfassende Diagnose und individuelle Betreuung nehmen. Termine können rasch und flexibel vergeben werden; auch Abendtermine sind möglich. Für den Patienten verkürzt sich dadurch auch die Wartezeit in der Ordination.

Was kostet der Wahlarzt?

Der Wahlarzt stellt Ihnen für seine Leistungen eine Privathonorarnote aus, die zunächst von Ihnen selbst zu bezahlen ist. Sie können diese Honorarnote bei Ihrer Krankenkasse einreichen und haben grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung: Sie bekommen bis zu 80 Prozent des Betrages zurück, den ein Arzt mit Kassenverträgen für dieselbe Leistung erhält.

Für Leistungen, die nicht im Tarifkatalog der jeweiligen Krankenkasse enthalten sind, leisten die Kassen keine Kostenrückerstattung. Dazu gehören etwa Impfungen, komplementärmedizinische Leistungen, Atteste, Reiseprophylaxe oder Eignungs- und Tauglichkeitsgutachten (z.B. für den Führerschein). Diese Leistungen können durch private Zusatzversicherungen abgedeckt werden.

Zusatzversicherung

Mit einer Zusatzversicherung für ambulante Leistungen (private Krankenversicherungen) gibt es die Möglichkeit, den Differenzbetrag zwischen Krankenkassen und Privathonorar zurückerstattet zu bekommen. Darüber hinaus werden häufig auch Honorare für ärztliche Leistungen von diesen Versicherungen erstattet, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht bezahlt werden (so etwa anerkannte komplementärmedizinische Leistungen wie Akupunktur oder Homöopathie).

Wahlarztüberweisungen / Wahlarztrezepte

Wahlarzt-Überweisungen werden von Ihrem praktischen Arzt oder den Zweigstellen Ihrer Krankenkasse umgeschrieben.Wahlarzt-Rezepte für die SGKK und die kleinen Kassen (BVA, SVA etc. ) werden problemlos angenommen. Die Apotheke erledigt die Einreichung bei der Krankenkasse für Sie. Wahlärzte sind aber an die gleichen Rezepturregeln gebunden wie Vertragsärzte.
Viele Institute und Kollegen anderer Fachrichtungen akzeptieren Wahlarzt-Überweisungen und holen die Bewilligung durch den Chefarzt ein.

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